Novelle zum BAK-G

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Die „Förderung von Integrität“ ist jetzt auch ein gesetzlicher Auftrag des BAK

Mit der am 27.07.2017 in Kraft getretenen Novelle zum BAK-Gesetz wurde unter anderem der zuvor in § 4 Abs. 3 noch eher allgemein formulierte Auftrag zur Korruptionsprävention präzisiert und um den Begriff der Integritätsförderung erweitert.

§ 4 Abs. 3 BAK-G lautet nun: „Das Bundesamt hat im Rahmen der Erforschung und Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu gewinnen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Dem Bundesamt obliegt dabei die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeiten des Einzelnen, insbesondere von Gebietskörperschaften, sich über Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Integritätsförderung Kenntnis zu verschaffen und ein entsprechendes Bewusstsein zu bilden.“ (BGBl. I Nr. 101/2017, Änderungen hervorgehoben).

Wie in der Regierungsvorlage dazu ausgeführt wird, soll § 4 Abs. 3 BAK-Gesetz nun klarstellen, dass das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) – im Sinne vergleichbarer gesetzlicher Beratungsmandate – dazu berufen ist, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Korruptionsprävention und Integritätsförderung für interessierte Bedarfsträger aus der gesamten öffentlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen und eine Erfüllung des Bedarfs zu gewährleisten.

Durch die vorgenommenen gesetzlichen Anpassungen wird weiters verschiedenen internationalen Entwicklungen, aber auch nationalen Initiativen – wie beispielsweise dem Integritätsbeauftragten-Netzwerk (IBN) – Rechnung getragen.

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